(1) Maßregeln der Besserung und Sicherung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt sollen die betroffenen Patientinnen und Patienten durch Behandlung und Betreuung (Therapie) befähigen, ein in die Gemeinschaft eingegliedertes Leben zu führen. Die Sicherheit und der Schutz der Allgemeinheit und des Personals der Einrichtungen vor weiteren erheblichen rechtswidrigen Taten sollen gewährleistet werden. Therapie und Unterbringung haben auch pädagogischen Erfordernissen Rechnung zu tragen und sollen unter größtmöglicher Annäherung an allgemeine Lebens- und Arbeitsverhältnisse Mitarbeit und Verantwortungsbewusstsein der Patientinnen und Patienten wecken und fördern.
(2) Zur Förderung von Therapie und Eingliederung sollen die Einrichtungen mit geeigneten Personen, Organisationen, Behörden und Einrichtungen von Wissenschaft und Forschung zusammenarbeiten.
(3) Therapie und Beratung sind mit Zustimmung der Patientinnen und Patienten auch nach der Entlassung im Benehmen insbesondere mit der Führungsaufsicht, gesetzlichen Betreuungen, der Bewährungshilfe, der Freien Wohlfahrtspflege, den Sozialbehörden, dem sozialpsychiatrischen Dienst der unteren Gesundheitsbehörde, den ärztlichen und nichtärztlichen Therapeutinnen und Therapeuten sowie den Kostenträgern fortzusetzen. Um die Kontinuität der Behandlung der Betroffenen sicherzustellen, werden Angebote der Nachsorge bereitgestellt. Die Einrichtungen sind verpflichtet, Nachsorgemaßnahmen unter den Voraussetzungen des Satzes 1 zu vermitteln. Soweit keine anderen geeigneten Angebote zur Verfügung stehen, müssen Patientinnen und Patienten auf ihren Wunsch insbesondere in Krisenfällen kurzfristig aufgenommen werden. Die Kosten sind in der Rechtsverordnung nach § 30 zu berücksichtigen.
Was heißt das im Klartext?
Für nicht oder vermindert schuldfähige Straftäter hat der Gesetzgeber den Maßregelvollzug geschaffen. Er soll die Täter nicht bestrafen, um das begangene Unrecht auszugleichen - er soll sie zum Schutz der Gesellschaft von weiteren Straftaten abhalten.
Zum einen geht es darum, die Bevölkerung zu schützen, indem das Gefährdungspotenzial eines Patienten durch Therapie und gesicherte Unterbringung verringert wird. Zum anderen soll der Patient langfristig zu einem straffreien, möglichst eigenständigen Leben innerhalb der Gesellschaft befähigt werden.
Das heißt aber auch, dass psychisch kranke Patienten im Maßregelvollzug verbleiben, wenn eine Behandlung nicht erfolgreich ist.
Bei gerichtlicher Einweisung in den
Maßregelvollzug wird nach drei Paragraphen gehandelt:
Für den einzelnen Straftäter bedeutet die Unterbringung im Massregelvollzug zumeist, dass er für einen längeren Zeitraum nicht in Freiheit leben kann , als bei einer Unterbringung in einer JVA (Justizvollzugsanstalt). Jedoch gibt es unter Umständen juristische Möglichkeiten die Einweisung in den Massregelvollzug zu verhindern.