Massregelvollzug24

Die Infoseite über den Maßregelvollzug - Besserung und Therapie psychisch kranker oder suchtkranker Täter

Anforderungen an die Fortdauer der Unterbringung gem.§ 63 StGB über 10 Jahre hinaus nach neuem Recht

 

1. Eine Fortdauer der Vollstreckung einer Maßregel nach § 63 StGB über 10 Jahre hinaus ist nach § 67d.Abs.6 S.3 und Abs.3 StGB nur unter der Voraussetzung möglich, dass ein "Wahrscheinlichkeit höheren Grades" für die Begehung entsprechend qualifizierter neuer rechtswidriger Taten vorliegt. Die Erledigung der Maßregel hängt- das macht bereits die Formulierung ("wenn nicht") deutlich- nicht von einer günstigen Prognose ab, sondern ihre Fortdauer von der Stellung einer negativen Prognose. Die bloße Möglichkeit oder lediglich "latente" Gefahr einer (prognoserelevanten) Straftat reicht für die Annahme einer entsprechenden Taterwartung nicht aus. Eine negative Prognose ist dann gerechtfertigt, wenn es konkrete und gegenwärtige Anhaltspunkte für eine fortwährende Gefährlichkeit des Verurteilten gibt.

OLG Hamm Beschluss vom 29.06.2017 4 Ws 408/16

 

Vollstreckung des Strafrests im Maßregelvollzug bei Erledigung der Unterbringung §§57 Abs.1,63,67 Abs.5 S.2 StGB

 

1. Ein Strafrest, der nach Beendigung des Maßregel verbleibt, kann grundsätzlich im Maßregelvollzug vollstreckt werden. (§67 Abs.5 Satz 2 StGB).Dies kommt allerdings dann nicht in Frage, wenn Umstände in der Person des Verurteilten eine Vollstreckung im Strafvollzug angezeigt erscheinen lassen.

2. Dass die Entlassung des Verurteilten möglicherweise aus dem Maßregelvollzug heraus besser vorbereitet werden könnte, ist bei der gebotenen Abwägung nicht zu berücksichtigen.

3.  Auch dann, wenn dem Verurteilten keine günstige Legalprognose gestellt werden kann, kann der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit es erfordern, die Vollstreckung der Restfreiheitsstrafe gleichwohl zur Bewährung auszusetzen.

OLG Braunschweig  Beschluss vom 16.05.2017 - 1 Ws 68/17

 

Einsatz von Lockerungen als "therapeutische Verstärker"

§ 17 Abs.1 MVollzG S-H

 

1. Zwar muss ein sich gegenüber jedem therapeutischen Zugang vollständig verschließender Untergebrachter die Konsequenzen dessen tragen, dass er den Entscheidungsverantwortlichen bei der Prognose seines zukünftigen Verhaltens nicht eine durch Kenntnis seines Denkens und Fühlens erweiterte Einschätzungsperspektive ermöglicht hat- ungeachtet dessen, ändert dies jedoch nichts an der notwendigen Korrektheit der Anknüpfungspunkte einer Gefahrenprognose; nur allgemeine Sicherheitsüberlegungen oder vage Befürchtungen reichen keineswegs.

2. Kein gem. § 63 StGB Untergebrachter muss sich Lockerungen durch Wohlverhalten "verdienen". Gerade das aber wird gefordert, wenn dem Untergebrachten vor der Gewährung von Lockerungen Transparenz, Offenheit, Mitarbeit, oder allgemein verstandene "Compliance" abverlangt werden, um dies dann mit Lockerungen zu "belohnen".

OLG Schleswig  Beschluss vom 11.08.2016 - 1 Vollz Ws 277/16

 

Anordnung der Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus (Darlegungsanforderungen) §§ 63, 20, 21 StGB

 

Die grundsätzlich unbefristete Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus ist eine außerordentlich belastende  Maßnahme, die einen besonders gravierenden Eingriff in die Rechte des Betroffenen darstellt. Sie darf daher nur angeordnet werden, wenn unter anderem zweifelsfrei feststeht, dass der Unterzubringende bei der Begehung der Anlasstaten aufgrund einer nicht nur vorübergehenden psychischen Störung im Sinne einer der in § 20 StGB genannten Eingangsmerkmale schuldunfähig (§ 20 StGB) oder vermindert schuldfähig ( § 21 StGB) war und die Tatbegehung hierauf beruht. In diesem Zusammenhang ist darzulegen, wie sich die festgestellte, einem Merkmal der §§ 20, 21 StGB unterfallende Erkrankung in der jeweiligen Tatsituation auf die Einsichts- oder die Steuerungsfähigkeit ausgewirkt hat und warum die Anlasstaten auf den entsprechenden Zustand zurückzuführen sind.

BGH  Beschluss vom 26.07.2016 - 3 StR 211/16

 

Fortdauer der Sicherungsverwahrung; Sachverständigengutachten

§§ 66, 67d StGB; § 463 Abs. 3 Satz 4 StPO

 

Bei einer Entscheidung über die Fortdauer der Sicherungsverwahrung kann der Grundsatz der bestmöglichen Sachaufklärung gebieten, bei demjenigen Sachverständigen ein - ggf. ergänzendes - Gutachten einzuholen, bei dem der Untergebrachte zur Mitwirkung bereit ist.

OLG Karlsruhe Beschluss vom 23.11.2015 - " Ws 502/15

 

Unterbrechung des Maßregelvollzugs für den Zwischenvollzug widerrufener Reststrafen: § 64 StGB: § 44 b Abs. 1 S.1, Abs.2S.1 StVollstrO; §§ 23 ff EGGVG

 

1. Einwendungen des Verurteilten gegen die von der Vollstreckungsbehörde nach § 44b Abs.2 Satz 1 StVOLLstrO bestimmte Reihenfolge der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe und der in einem anderen Verfahren anordneten Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in einer Entziehungsanstalt unterliegen der gerichtlichen Kontrolle im Verfahren nach §§ 23 ff. EGGVG.

2. Zu den Anforderungen an die Ermessungsentscheidung der Vollstreckungsbehörde, wenn diese in Abweichung von der Regel des § 44b Abs. 1 Satz 1 StVollstrO in Unterbrechung des Vollzugs der Maßregel den Zwischenvollzug einer widerrufenen Strafrests anordnen will.

OLG Saarbrücken Beschluss vom 06.10.2015- VAs 14-15/15

 

Anspruch auf Selbstversorgung im Maßregelvollzug § 63 StGB;

§§ 1 Abs.1 S.3,5 S.2 MRVG NW

 

 1. Das MRVG NW enthält keine ausdrückliche Regelung zu einem Recht der Untergebrachten auf Selbstversorgung. Dementsprechend greifen (auch) insoweit die Grundsätze des § 5 S. 2 MRVG NW sowie des § 1 Abs. 1 S. 3 MRVG NW ein, wonach- soweit das Gesetz eine besondere Regelung nicht enthält- die Untergebrachten nur Einschränkungen unterworfen worden, die zur Abwendung einer schwerwiegenden Störung des geordneten Zusammenlebens oder für die Sicherheit unerlässlich sind. Therapie und Unterbringung sollen unter größtmöglicher Annäherung an allgemeine Lebensverhältnisse Mitarbeit und Verantwortungsbewusstsein der Untergebrachten wecken und fördern.

2. Bei der Entscheidung über die Bewilligung einer Selbstversorgung ist auch der Sonderopfercharakter der Unterbringen nach § 63 StGB zu berücksichtigen.

OLG Hamm Beschluss vom 28.07.2015 - 1 Vollz(Ws) 260/15

 

Anhörung im Vollstreckungsverfahren durch beauftragten Richter

§§ 63, 67 d Abs.2 StGB; §§ 463 Abs.3 S.1,454 Abs.1 S.3 StPO

 

Wenn zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Fortdauer einer Unterbringung die Strafvollstreckungskammer einen Untergebrachten in ihrer aktuellen Besetzung nicht angehört hat, sich zudem seit der letzten Anhörung die Sachlage wesentlich geändert hat und die prognostische Beurteilung schwierig und problembehaftet ist, scheidet eine Übertragung der mündlichen Anhörung auf den beauftragten Richter aus. KG Berlin Beschluss vom 24.08.2015 2 Ws172/15

 

Schadensersatz wegen rechtswidriger Unterbringung

§§ 253 Abs. 3 839 BGB; §§ 1 Abs. 4, 3,4 Abs 1 UBG-BW

 

1. Den Ärzten eines öffentlich-rechtlich organisierten Zentrums für Psychiatrie obliegt die Amtspflicht, bei der Ausstellung von ärztlichen Zeugnissen, die eine Unterbringung rechtfertigen sollen, Fehler in der Diagnose und Fehler in der Gefährdungsprognose zu vermeiden.

2. Die Bejahung vom Fremdgefährdung oder von Eigengefährdung in einem ärztlichen Zeugnis setzt voraus, dass konkrete Anknüpfungstatsachen die Gefährdungsprognose des Arztes rechtfertigen.

3. Der Umstand, dass das Vormundschaftsgericht auf der Grundlage der unzulänglichen ärztlichen Zeugnisse eine Unterbringung des Betroffenen nicht hätte anordnen dürfen, hindert die Amtshaftung des Zentrums für Psychiatrie für die Fehler der verantwortlichen Ärzte nicht.

4. Bei einer rechtswidrigen Unterbringung von zwei Monaten in einem psychiatrischen Krankenhaus, die mit einer Zwangsmedikation verbunden ist, kann ein Schmerzensgeld von 25.00 Euro in Betracht gezogen werden.

OLG Karlsruhe Urteil vom 12.11.2015 9U 78/11

 

Vollstreckung einer Freiheitsstrafe nach Erledigung der Unterbringung

gemäß §63 StGB

 

Wurde die Unterbringung in einem psychatrischen Krankenhaus nach § 67d Abs.6 Satz i StGB für erledigt erklärt, ist eine im selben Erkenntnis verhängte Freiheitsstrafe in einer Anstalt des Strafvollzugs zu vollstrecken. Eine unmittelbare oder entsprechende Anwendung des § 67 Abs.5 StGB kommt insoweit nicht in Betracht (im Anschluss an KG, Beschluss vom 18.März 2014- 2 Ws 77/14-141 AR 88/14).

OLG Koblenz, Beschluss vom 09.03.2015- 1 Ws 91/15

 

Fehlende Rechtsgrundlage für Fesselung eines Maßregelpatienten

 

§ 63 StGB §§ 5 S.2,17 Abs.3,18,21 MRVG NW

Eine Fesselung im Rahmen einer Vorführung, allein aus allgemeinen Sicherheitserwägungen oder zur Vorbeugung einer möglich erscheinenden Flucht, ist bei nach § 63 StGB untergebrachten Maßregelpatienten mangels Vorhandenseins einer entsprechenden Gesetzesgrundlage unzulässig.

OLG Hamm, Beschluss vom 23.09.2014-Vollz(Ws) 411/14

 

StPO § 453:

 

Gelegenheit zur mündlichen Anhörung vor einem Bewährungswiderruf ist nicht gewährt, wenn dem Verurteilten mitgeteilt wird, er könne einen Termin vereinbaren.

HansOLG Hamburg Beschl. v. 9.12.2014

 

StPO § 458:

 

Aussetzung der Nachholung der Strafvollstreckung bei Begutachtung nach

§ 454 Abs.2 StPO

OLG OLdenburg, Beschl. v. 27.08.2014

 

BayStVollzG Art.28:

 

Kein Anspruch des Untersuchungsgefangenen auf Teilnahme des Anwalts an der mündlichen Anhörung vor einer Diziplinaranordnung (entgegen OLG Nürnberg, BEschl. v. 06.07.2011 - 2Ws 57/11= StraFo 2011, 367:nur Ls)

OLG Bamberg, Beschl. v. 28.08.2014 - 1 Ws 377/14

 

StGB § 66c:

 

Bereits das Wecken und Fördern der Mitwirkungsbereitschaft des Strafgefangenen ist Aufgabe und Bestandteil der Therapeutischen Behandlung, um den drohenden Vollzug in einer Sicherungverwahrung zu vermeiden.

OLG Celle, Beschl.v. 28.08.2014 -1 Ws 355/14(StrVollz)